IMU-Befreiung: Eine Wohneinheit
Seit 01. Jänner 2022 gilt die IMU-Befreiung nur noch für eine Wohnung pro Haushalt.
Wenn die Mitglieder einer Familieneinheit ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren eingetragenen Wohnsitz in verschiedenen Immobilien in der Gemeinde oder in unterschiedlichen Gemeinden begründet haben, dann gelten die Steuerbefreiungen für die Hauptwohnung und deren Zubehör nur für eine ausgewählte Immobilie (Art. 5-Dekret D.L. 146/2021).
Familienmitglieder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren Wohnsitz in verschiedenen Immobilien haben, können die Steuerbefreiung nur für eine Immobilie in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob sich die Immobilien in derselben Gemeinde oder in verschiedenen Gemeinden befinden.
Neben Ehegatten gilt diese Regelung auch für Kinder, solange sie der Familieneinheit angehören.