Steuerbefreiung Erstwohnung
Mit dem Dekret "decreto Sostegni-bis" wurden neue Erleichterungen für den Erwerb der Erstwohnung durch junge Menschen eingeführt (Art. 64 Abs. 6, 7, 8 und 9 des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 25. Mai 2021, in Kraft seit dem 26. Mai 2021).
Der Kauf der Erstwohnung betreffend Wohneinheiten ohne Luxusmerkmale (mit Ausnahme der Katasterkategorien A1, A8 und A9) durch Personen, die in dem Jahr, in dem die Kaufurkunde abgeschlossen wird, noch nicht 36 Jahre alt geworden sind und einen Wert des Indikators für die wirtschaftliche Situation (ISEE) von höchstens 40.000 EUR pro Jahr haben, ist von der Registersteuer sowie von Hypothekar- und Katastersteuer befreit.
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für den Erwerb des vollen Eigentums, sowie des nackten Eigentums, des Fruchtgenussrechtes, Nutz oder Wohnrechtes und laut ersten Interpretationen zu Folge scheint es auch für den Erwerb von Zubehörsliegenschaften (z.B. Garage, Keller, Dachboden) an der Erstwohnung zu gelten.
Für Erstwohnungskäufe, welche der Mehrwertsteuer unterliegen, muss die Mehrwertsteuer regulär bezahlt werden; der Käufer verfügt allerdings darauffolgend über einen Steuerbonus in der Höhe der bezahlten Mehrwertsteuer, welchen er zur Verrechnung von künftig hin geschuldeten Register-, Hypothekar- und Katastersteuern im Zusammenhang mit Erbschaften und Schenkungen, sowie der Einkommensteuer für physische Personen, welche aufgrund der nächst fälligen Erklärungen geschuldet ist, in Abzug bringen kann.
Bei Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen ist zudem auch die Befreiung von der Ersatzsteuer der Registersteuer, der Stempelgebühren, Hypothekar- und Katastersteuer und der Steuer für gerichtliche Konzessionen vorgesehen, welche normalerweise in Höhe von 0,25% für Darlehen zum Kauf, den Bau und die Sanierung der Erstwohnung angewendet wird. Zu diesem Zweck muss im Finanzierungsvertrag eine spezifische Erklärung des Kreditnehmers angeführt werden, welche das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen bestätigt.
Diese Erleichterungen gelten aktuell für Rechtsgeschäfte, die zwischen dem 26. Mai 2021 und dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden.
Der Kauf der Erstwohnung betreffend Wohneinheiten ohne Luxusmerkmale (mit Ausnahme der Katasterkategorien A1, A8 und A9) durch Personen, die in dem Jahr, in dem die Kaufurkunde abgeschlossen wird, noch nicht 36 Jahre alt geworden sind und einen Wert des Indikators für die wirtschaftliche Situation (ISEE) von höchstens 40.000 EUR pro Jahr haben, ist von der Registersteuer sowie von Hypothekar- und Katastersteuer befreit.
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für den Erwerb des vollen Eigentums, sowie des nackten Eigentums, des Fruchtgenussrechtes, Nutz oder Wohnrechtes und laut ersten Interpretationen zu Folge scheint es auch für den Erwerb von Zubehörsliegenschaften (z.B. Garage, Keller, Dachboden) an der Erstwohnung zu gelten.
Für Erstwohnungskäufe, welche der Mehrwertsteuer unterliegen, muss die Mehrwertsteuer regulär bezahlt werden; der Käufer verfügt allerdings darauffolgend über einen Steuerbonus in der Höhe der bezahlten Mehrwertsteuer, welchen er zur Verrechnung von künftig hin geschuldeten Register-, Hypothekar- und Katastersteuern im Zusammenhang mit Erbschaften und Schenkungen, sowie der Einkommensteuer für physische Personen, welche aufgrund der nächst fälligen Erklärungen geschuldet ist, in Abzug bringen kann.
Bei Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen ist zudem auch die Befreiung von der Ersatzsteuer der Registersteuer, der Stempelgebühren, Hypothekar- und Katastersteuer und der Steuer für gerichtliche Konzessionen vorgesehen, welche normalerweise in Höhe von 0,25% für Darlehen zum Kauf, den Bau und die Sanierung der Erstwohnung angewendet wird. Zu diesem Zweck muss im Finanzierungsvertrag eine spezifische Erklärung des Kreditnehmers angeführt werden, welche das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen bestätigt.
Diese Erleichterungen gelten aktuell für Rechtsgeschäfte, die zwischen dem 26. Mai 2021 und dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden.